Arbeit muss sich lohnen!
Schluss mit Langzeitbezügern
Jeder zweite Sozialhilfebezüger lebt seit mindestens zwei Jahren von der Sozialhilfe. Das muss sich ändern! Deshalb fordern wir:
Die Kürzung der Sozialhilfe bei Langzeitbezügern um mindestens 5% des Grundbedarfes!
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Initiativtext
Das Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG) vom 06.03.2001 (SAR 851.200) wird wie folgt geändert:
§5b Langzeitbezug (neu)
1 Nach einer ununterbrochenen Bezugsdauer von 2 Jahren erhält eine unterstützte Person eine pauschale Minderung des Grundbedarfs. Ausgenommen
sind:
a) Kinder unter 18 Jahren;
b) Mütter und Väter mit Kindern unter 4 Monaten;
c) Personen ab 55 Jahren, die während mindestens 20 Jahren in der Schweiz erwerbstätig waren und während dieser Zeit keine Sozialhilfe bezogen haben; Erziehung- und Betreuungsgutschriften werden der Erwerbstätigkeit angerechnet;
d) erwerbstätige Personen;
e) Personen in einer Ausbildung;
f) Personen, die ein Beschäftigungsprogramm, einen Sprachkurs oder eine andere Integrationsmassnahme besuchen;
g) Personen mit einer zu mindestens 70 % ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit;
h) Andere Personen in begründeten Ausnahmefällen;
2 Die Höhe der pauschalen Minderung nach § 5b Abs. 1 beträgt mindestens 5%.
3 Das Nähere regelt der Regierungsrat.
Adresse
Postfach
8917 Oberlunkhofen
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